Allgemeine Geschäftsbedingungen
© GBM 2,011
Gesellschaft für Burgenmarketing mbH
§ 1 Grundlage
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die vertragliche Grundlage
zur Teilnahme an Veranstaltungen, die von der GBM – Gesellschaft für Burgenmarketing
mbH (nachfolgend GBM genannt) ausgerichtet werden. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite der GBM (www.burgenmarketing.de)
einzusehen und können auf Wunsch auch in Schriftform übersandt werden.
§ 2 Zulassung und Ausstellervertrag
(1) Zulassung
Über die Zulassung eines Ausstellers / Darstellers zu einer Veranstaltung entscheidet die
GBM. Es werden grundsätzlich nur Stände und Warensortimente zugelassen, die dem
Charakter der jeweiligen Veranstaltungen angemessen sind.
(2) Ausstellervertrag
Mit der Schließung eines Ausstellervertrages kommt ein Mietverhältnis zustande. Der
Ausstellervertrag zwischen der GBM und dem Aussteller / Darsteller gilt als rechtskräftig
geschlossen, wenn der vom Aussteller / Darsteller eingereichte und seitens der GBM
einseitig unterschriebene Vertrag schriftlich bestätigt wurde oder (im Ausnahmefall einer
kurzfristigen Anmeldung) seitens der GBM eine schriftliche Zusage zur Teilnahme erfolgt
ist.
§ 3 Standgebühren & Nebenkosten
(1) Standgebühr
Die Standgebühr betragen 12% (zwölf Prozent) vom Umsatz, jedoch mindestens 50,00 €
(fünfzig Euro) inklusive 19% MwSt. pro Veranstaltung. Die Abrechnung der Standgebühr
erfolgt nach Veranstaltungsende. Ausgenommen vom Mindeststandgeld ist die
Veranstaltung „Essener Mittelalter-Weihnachtsmarkt“.
(2) Bewachung
Die GBM übernimmt eine allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes außerhalb
der
Öffnungszeiten, jedoch keine Obhutspflicht und keine Haftung für eventuelle
Beschädigungen,
Verluste oder Schäden.
Pro Aufbau- und Veranstaltungstag wird ein anteiliges Bewachungs- Entgelt pro Stand in
Höhe von 6,00 € (sechs Euro) inkl. 19% MwSt. berechnet. Die Kosten werden vor
Veranstaltungsbeginn oder zusammen mit dem Standgeld erhoben.
Bei Märkten, die über veranstaltungsfreie Tage verfügen, ist es dem Aussteller freigestellt,
die Installation abzubauen oder stehen zu lassen. Wird die Installation stehen gelassen,
wird auch für diese Tage die Bewachungsgebühr berechnet.
(3) Strom
Die GBM übernimmt die Gestellung von Strom und geeigneten Anschlüssen an zentralen
Punkten auf dem Veranstaltungsgelände. Pro Veranstaltungstag und pro Stand wird ein
anteiliges Entgelt für die Gestellung von Strom erhoben in Höhe von:
5,00 € (fünf Euro) inkl. 19% MwSt.
bis 3 KW-Anschluss
10,00 € (fünf Euro) inkl. 19% MwSt.
bis 16 KW-Anschluss
20,00 € (fünf Euro) inkl. 19% MwSt.
bis 32 KW-Anschluss
(4) Wasser
Die Kosten für die Gestellung von Wasser und die Abwasserentsorgung werden von der
GBM getragen.
(5) Abfallentsorgung
Die Kosten für die Abfallentsorgung werden von der GBM getragen.
§ 4 Auf- und Abbau der Stände
Die jeweiligen Auf- und Abbauzeiten sind der Webseite der GBM
(www.burgenmarketing.de) zu entnehmen und sind für den Aussteller / Darsteller
verbindlich.
Die Standplatzvergabe erfolgt durch die GBM. Reklamationen hinsichtlich der Standfläche
sind der GBM bei Beginn des Aufbaus anzuzeigen. Die GBM behält sich vor, Stände oder
Aufbauten aus wichtigem Grund (z.B. mangelnde technische Sicherheit) nicht zur
Veranstaltung zuzulassen.
Der Standbetreiber verpflichtet sich, den Stand 60 Minuten vor offiziellem Beginn
verkaufsfertig vorzuhalten (z.B. für eventuelle behördliche Kontrollen).
Das Marktende wird generell von der GBM ausgerufen und kann auch über die offizielle
Marktzeit hinausgehen.
§ 5 Marktleitung
Die GBM stellt während der Aufbauzeiten und den Öffnungszeiten einen
weisungsbefugten Mitarbeiter. Den Anweisungen des Mitarbeiters ist Folge zu leisten. Die
Nichtbeachtung der Anweisungen kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
Das Platz- und Hausrecht obliegt der GBM. Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung
aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in
Höhe von 1000,- € (eintausend Euro) an die GBM zu entrichten.
§ 6 Verkaufswaren
Es dürfen nur solche Waren oder Warengruppen gehandelt werden, die im
Ausstellervertrag genannt
wurden. Die GBM behält sich vor, dem Aussteller den Verkauf nicht angemeldeter Waren
oder
Warengruppen zu untersagen.
Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugesagt. Die GBM bemüht sich, die Auswahl der
Teilnehmer so
zu gestalten, dass ein möglichst vielfältiges Angebot entsteht und die Zahl direkter
Mitbewerber
möglichst begrenzt ist.
§ 7 Konzessionen / Behördliche Genehmigungen
Der Aussteller / Darsteller beantragt die für die Veranstaltung und sein Gewerk
notwendigen Konzessionen und behördlichen Genehmigungen auf eigene Rechnung und
hält diese bei der Veranstaltung vor.
Die gewerberechtlichen, brandpolizeilichen, steuerrechtlichen und lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere der Lebensmittelhygieneverordnung, sind zu beachten.
Hierzu zählt beispielsweise auch die Vorhaltung von Gesundheitszeugnissen und
Unterweisungsnachweisen bei Verpflegern.
§ 8 Ausstellung / Vorführung von Tieren
Für die Ausstellung oder Vorführung von lebenden Tieren gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere §11 des Tierschutz-Gesetzes. Den behördlichen und
veterinärpolizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 9 Elektroinstallationen
Bei der Installation und beim Betrieb von elektrischen Geräten sind die VDE
–Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen sowie Überschreitungen der
gemeldeten Anschlusswerte haben die Abtrennung vom Stromnetz zur Folge. Der
Aussteller / Darsteller haftet für alle Schäden und Folgeschäden, insbesondere wenn
diese durch die Benutzung von nicht sachgemäßen, nicht gemeldeten und nicht
genehmigten Geräten entstehen. Die GBM haftet nicht für Unterbrechungen oder
Leistungsschwankungen der Strom- und Wasserversorgung.
§ 10 Wasserinstallation
Alle Entnehmer von Trinkwasser dürfen ausschließlich Schläuche und Anschlussmaterial
verwenden, das den Bestimmungen KTW und DVWG-W270 entspricht. Kommt der
Aussteller dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Wasserversorgung umgehend
eingestellt und der Aussteller haftet für alle Folgeschäden.
§ 11 Gasinstallation
Bei der Verwendung von Gasgeräten und Gas aus Gasflaschen sind die gesetzlichen
Bestimmungen einzuhalten. Alle gewerblich betriebenen Gasgeräte müssen die gesetzlich
vorgeschriebenen Gasprüfungen haben inklusive der Prüfplaketten und des Prüfbuchs.
Stände, in denen Gas verwendet wird, müssen mit den vorgeschriebenen Aufklebern
gekennzeichnet sein, diese Aufkleber müssen auch bei geschlossenem Stand deutlich
sichtbar sein.
§ 12 Brandschutz & Unfallverhütung
In jedem Stand ist ein geprüfter Feuerlöscher mit einem Inhalt von 6kg Löschmittel für die
Brandklassen A, B und C betriebs- und griffbereit sowie frei zugänglich vorzuhalten.
In Betrieben, in denen mit Fetten und Ölen gearbeitet wird (z.B. Friteusen), sind zusätzlich
eine
Löschdecke sowie ein geprüfter Feuerlöscher für die Brandklasse F betriebs- und
griffbereit sowie frei zugänglich vorzuhalten.
Der Aussteller / Darsteller ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Prüfungen auf eigene
Kosten vorzunehmen. Die gesetzliche Kennzeichnung der Standorte der Feuerlöscher
durch die vorgeschriebenen Schilder ist zwingend erforderlich.
§ 13 Feuerstellen
Feuerstellen dürfen nur in Absprache mit der GBM erstellt werden. Die Feuerstellen
dürfen nur in Feuerschalen angelegt werden mit einer Entfernung von mindestens 20cm
zum Boden.
Pro Feuerstelle hält jeder Betreiber einer Feuerstelle zur Brandbekämpfung mindestens
einen geprüften 6kg-Pulverlöscher für die Brandklassen A, B und C betriebs- und
griffbereit vor. Der Betreiber der Feuerstelle ist verpflichtet, die vorgeschriebenen
Prüfungen auf eigene Kosten vorzunehmen.
Die Flächen der Feuerstellen werden vom Ersteller der Feuerstelle in den
Ursprungszustand versetzt.
§ 14 Abfallbeseitigung
Nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung und der Landesabfallgesetze ist
jedermann verpflichtet, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden bzw. so gering wie
möglich zu halten (Abfallvermeidung) und unvermeidbare Abfälle einer ordnungsgemäßen
Verwertung bzw. Entsorgung (Abfalltrennung, Abfallbeseitigung) zuzuführen.
Die GBM stellt geeignete Möglichkeiten zur Abfallbeseitigung bereit (z.B. Müllcontainer),
in die anfallende Abfälle von jedem Teilnehmer selbstständig während und nach der
Veranstaltung zu entsorgen sind. Müllsäcke müssen verschlossen werden.
Täglich während der Veranstaltung, nach Veranstaltungsende und nach dem Abbau ist der
Standplatz in einem Umkreis von 3m besenrein zu halten, im Winter auch schnee- und
eisfrei.
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen zur Abfallbeseitigung ist vom Aussteller / Darsteller
ein Reinigungsentgelt in Höhe von 100,- € (einhundert Euro) an die GBM zu entrichten.
§ 15 Müllbehälter
An jedem Stand ist ein Müllbehälter in mittelalterlichem Stil vorzuhalten. Der Inhalt der
Müllbehälter ist selbstständig vom Aussteller / Darsteller in die vorgesehenen
Großraumbehälter zu entsorgen.
§ 16 Freiliegende Leitungen
Kabel, Wasserschläuche und sonstige Leitungen sind so zu verlegen und ggf. mit
geeigneten / vorgeschriebenen Abdeckungen zu versehen, dass eine Behinderung oder
Gefährdung der Besucher ausgeschlossen ist. Kommt der Aussteller seinen
Verpflichtungen nicht nach, haftet der Aussteller selbstschuldnerisch für alle Schäden
gegenüber Dritten und der GBM.
§ 17 Standgestaltung & Sicherheit
Alle Stände, Zelte und Installationen sind vom Aussteller / Darsteller so zu sichern, dass
eine Gefährdung Dritter insbesondere bei Unwetter und Sturm auszuschließen ist. Die
GBM behält sich vor, Stände oder Aufbauten aus wichtigem Grund (z.B. mangelnde
technische Sicherheit) nicht zur Veranstaltung zuzulassen.
Für die Ausstattung und Gestaltung des Standes ist jeder Aussteller selbst verantwortlich.
Die
Standgestaltung und Dekoration muss dem Charakter der Veranstaltung angemessen
sein.
§ 18 Sitzgelegenheiten
Jeder Verpfleger und Tavernenbetrieb verpflichtet sich, pro Verkaufseinheit
Sitzgelegenheiten und Tische für 20 Personen zu stellen. Die Tische müssen eine Breite
von 50cm pro Besucher aufweisen.
Bei Anbruch der Dunkelheit müssen auf jeden Tisch Leuchtmittel gestellt werden.
Sitzgelegenheiten, Tische und Leuchtmittel müssen in mittelalterlichem Stil gehalten sein.
§ 19 Anlieferung
Ein Befahren des Veranstaltungsgeländes zum Zwecke der Anlieferung ist nur außerhalb
der
Öffnungszeiten möglich. Spätestens 90 Minuten vor Beginn der Veranstaltung sind alle
Fahrzeuge
vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.
Nach Veranstaltungsende dürfen die Fahrzeuge erst nach Durchsage der GBM auf das
Veranstaltungsgelände fahren.
Mit Beendigung des Aufbaus hat der Aussteller / Darsteller unverzüglich sein Fahrzeug
vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen ist ein Entgelt in Höhe von 50,00 € (fünfzig Euro)
zu leisten.
§ 20 Parken
Das Parken auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.
Der Aussteller muss die von der GBM zugewiesenen Aktivenparkplätze nutzen. Im
Fahrzeug ist (gut sichtbar) der von der GBM ausgehändigte, ausgefüllte Parkschein
anzubringen,
§ 21 Werbung
Das Anbringen von Werbung oder Verteilen von Prospekten, Flyern oder sonstigen
Werbeartikeln ist
nur im direkten Bereich des Standes zulässig und nur zum Zwecke der Eigenwerbung
gestattet. Das
Verteilen von Werbematerialien auf dem weiteren Veranstaltungsgelände oder ein
Anbringen von
Werbung an Fahrzeugen auf dem Besucherparkplatz ist nicht gestattet und kann ein
Reinigungsentgelt zur Folge haben. Eine Werbung für Dritte ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der
GBM gestattet, Zuwiderhandlungen werden mit einer Gebühr von 200,- € (zweihundert
Euro)
geahndet.
§ 22 Mitwirkungspflicht
Der Aussteller / Darsteller verpflichtet sich, die Webseite der GBM
(www.burgenmarketing.de) regelmäßig zu besuchen. Aktuelle Änderungen zu den
Veranstaltungen auf der Startseite, der Rubrik „Termine“ und deren Unterseiten werden
automatisch Bestandteil des Ausstellervertrages.
§ 23 Schäden
Der Aussteller haftet für alle von ihm verursachten Schäden in voller Höhe und stellt die
GBM von jeglicher Durchgriffshaftung frei. Der Abschluss einer Haftpflicht-Versicherung
wird ausdrücklich empfohlen. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht
spätestens sieben Kalendertage nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht
werden, sind verwirkt.
§ 24 Sonstiges
Der Aussteller / Darsteller stellt die GBM von allen Ansprüchen frei, die aus Krieg, Terror,
höherer Gewalt oder anderen, nicht von der GBM zu vertretenen Ausfällen entstehen.
§ 25 Vertragserfüllung, Absage & Rücktritt
Der Ausstellervertrag ist nur in gegenseitigem, schriftlichem Einvernehmen kündbar.
Einzelne Veranstaltungen können sowohl von der GBM als auch vom Aussteller /
Darsteller bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen
schriftlich abgesagt werden. Von Seiten der GBM reicht die rechtzeitige Veröffentlichung
auf der Internetseite (www.burgenmarketing.de) aus.
Bei einer Absage der Teilnahme des Ausstellers / Darstellers an einer Veranstaltung
innerhalb einer Frist von 29 bis 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist vom Aussteller eine
Vertragsstrafe in Höhe von 100 € (einhundert Euro) zu entrichten.
Bei einer Absage der Teilnahme des Ausstellers / Darstellers an einer Veranstaltung
innerhalb einer Frist von 9 bis 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist vom Aussteller eine
Vertragsstrafe in Höhe von 300 € (dreihundert Euro) zu entrichten.
Bei einer Absage der Teilnahme des Ausstellers / Darstellers an einer Veranstaltung
innerhalb einer Frist von 4 bis 1 Tag(en) vor Veranstaltungsbeginn ist vom Aussteller eine
Vertragsstrafe in Höhe von 500 € (fünfhundert Euro) zu entrichten.
Bei Nichterscheinen des Ausstellers / Darstellers zu einer Veranstaltung ohne vorherige
Absage ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 750 € (siebenhundertfünfzig
Euro) zu entrichten.
Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem
Abbau ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000,- € (eintausend Euro) an
die GBM zu entrichten.
Die Vertragsstrafen sind gegen Rechnung innerhalb von 7 Werktagen auf das Konto der
GBM zu entrichten.
Von der Vertragsstrafe wird abgesehen, wenn der Aussteller ein ärztliches Attest vorlegt,
welches ihm die Teilnahme untersagt und der Nachweis erbracht wird, dass die
Veranstaltung nicht durch Fremdpersonal durchgeführt werden kann.
§ 26 Ausstelleransprüche
Ansprüche des Ausstellers an die GBM müssen binnen 7 Kalendertage nach Ende der
Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie. Ansprüche des
Ausstellers an die GBM verjähren binnen sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
Ende des Monats, in dem die Veranstaltung endet.
§ 27 Datenschutz
Der Aussteller stimmt zu, dass seine Kontakt-Daten im Rahmen des
Geschäftsverhältnisses gespeichert werden. Die GBM darf firmenbezogene Angaben in
einem Aussteller-Verzeichnis veröffentlichen.
Der Aussteller stimmt zu, dass während der Veranstaltung von ihm oder seinem Stand
gemachte Fotos, Film- und Videoaufnahmen oder Interviews in Fernsehen, Rundfunk,
Printmedien oder Internet ohne Anspruch auf Vergütung veröffentlicht und gewerblich
genutzt werden können.
§ 28 Änderungen
Änderungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 29 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine oder mehrere Vereinbarungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
Vereinbarung. Vielmehr ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine, dem
kooperativen Zwecke der Vereinbarung entsprechende zu
ersetzen.
§ 30 Gerichtstand
Gerichtstand für GBM und den Aussteller ist Köln. Es gilt deutsches Recht.
Stand: 10.01.2012
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