Allgemeine Geschäftsbedingungen © GBM 2,011 Gesellschaft für Burgenmarketing mbH § 1 Grundlage Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die vertragliche Grundlage zur Teilnahme an Veranstaltungen, die von der GBM – Gesellschaft für Burgenmarketing mbH (nachfolgend GBM genannt) ausgerichtet werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite der GBM (www.burgenmarketing.de) einzusehen und können auf Wunsch auch in Schriftform übersandt werden. § 2 Zulassung und Ausstellervertrag (1) Zulassung Über die Zulassung eines Ausstellers / Darstellers zu einer Veranstaltung entscheidet die GBM. Es werden grundsätzlich nur Stände und Warensortimente zugelassen, die dem Charakter der jeweiligen Veranstaltungen angemessen sind. (2) Ausstellervertrag Mit der Schließung eines Ausstellervertrages kommt ein Mietverhältnis zustande. Der Ausstellervertrag zwischen der GBM und dem Aussteller / Darsteller gilt als rechtskräftig geschlossen, wenn der vom Aussteller / Darsteller eingereichte und seitens der GBM einseitig unterschriebene Vertrag schriftlich bestätigt wurde oder (im Ausnahmefall einer kurzfristigen Anmeldung) seitens der GBM eine schriftliche Zusage zur Teilnahme erfolgt ist. § 3 Standgebühren & Nebenkosten (1) Standgebühr Die Standgebühr betragen 12% (zwölf Prozent) vom Umsatz, jedoch mindestens 50,00 € (fünfzig Euro) inklusive 19% MwSt. pro Veranstaltung. Die Abrechnung der Standgebühr erfolgt nach Veranstaltungsende. Ausgenommen vom Mindeststandgeld ist die Veranstaltung „Essener Mittelalter-Weihnachtsmarkt“. (2) Bewachung Die GBM übernimmt eine allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes außerhalb der Öffnungszeiten, jedoch keine Obhutspflicht und keine Haftung für eventuelle Beschädigungen, Verluste oder Schäden. Pro Aufbau- und Veranstaltungstag wird ein anteiliges Bewachungs- Entgelt pro Stand in Höhe von 6,00 € (sechs Euro) inkl. 19% MwSt. berechnet. Die Kosten werden vor Veranstaltungsbeginn oder zusammen mit dem Standgeld erhoben. Bei Märkten, die über veranstaltungsfreie Tage verfügen, ist es dem Aussteller freigestellt, die Installation abzubauen oder stehen zu lassen. Wird die Installation stehen gelassen, wird auch für diese Tage die Bewachungsgebühr berechnet. (3) Strom Die GBM übernimmt die Gestellung von Strom und geeigneten Anschlüssen an zentralen Punkten auf dem Veranstaltungsgelände. Pro Veranstaltungstag und pro Stand wird ein anteiliges Entgelt für die Gestellung von Strom erhoben in Höhe von:   5,00 € (fünf Euro) inkl. 19% MwSt. bis   3 KW-Anschluss 10,00 € (fünf Euro) inkl. 19% MwSt. bis 16 KW-Anschluss 20,00 € (fünf Euro) inkl. 19% MwSt. bis 32 KW-Anschluss (4) Wasser Die Kosten für die Gestellung von Wasser und die Abwasserentsorgung werden von der GBM getragen. (5) Abfallentsorgung Die Kosten für die Abfallentsorgung werden von der GBM getragen. § 4 Auf- und Abbau der Stände Die jeweiligen Auf- und Abbauzeiten sind der Webseite der GBM (www.burgenmarketing.de) zu entnehmen und sind für den Aussteller / Darsteller verbindlich. Die Standplatzvergabe erfolgt durch die GBM. Reklamationen hinsichtlich der Standfläche sind der GBM bei Beginn des Aufbaus anzuzeigen. Die GBM behält sich vor, Stände oder Aufbauten aus wichtigem Grund (z.B. mangelnde technische Sicherheit) nicht zur Veranstaltung zuzulassen. Der Standbetreiber verpflichtet sich, den Stand 60 Minuten vor offiziellem Beginn verkaufsfertig vorzuhalten (z.B. für eventuelle behördliche Kontrollen). Das Marktende wird generell von der GBM ausgerufen und kann auch über die offizielle Marktzeit hinausgehen. § 5 Marktleitung Die GBM stellt während der Aufbauzeiten und den Öffnungszeiten einen weisungsbefugten Mitarbeiter. Den Anweisungen des Mitarbeiters ist Folge zu leisten. Die Nichtbeachtung der Anweisungen kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Das Platz- und Hausrecht obliegt der GBM. Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000,- € (eintausend Euro) an die GBM zu entrichten. § 6 Verkaufswaren Es dürfen nur solche Waren oder Warengruppen gehandelt werden, die im Ausstellervertrag genannt wurden. Die GBM behält sich vor, dem Aussteller den Verkauf nicht angemeldeter Waren oder Warengruppen zu untersagen. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugesagt. Die GBM bemüht sich, die Auswahl der Teilnehmer so zu gestalten, dass ein möglichst vielfältiges Angebot entsteht und die Zahl direkter Mitbewerber möglichst begrenzt ist. § 7 Konzessionen / Behördliche Genehmigungen Der Aussteller / Darsteller beantragt die für die Veranstaltung und sein Gewerk notwendigen Konzessionen und behördlichen Genehmigungen auf eigene Rechnung und hält diese bei der Veranstaltung vor. Die gewerberechtlichen, brandpolizeilichen, steuerrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Lebensmittelhygieneverordnung, sind zu beachten. Hierzu zählt beispielsweise auch die Vorhaltung von Gesundheitszeugnissen und Unterweisungsnachweisen bei Verpflegern. § 8 Ausstellung / Vorführung von Tieren Für die Ausstellung oder Vorführung von lebenden Tieren gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §11 des Tierschutz-Gesetzes. Den behördlichen und veterinärpolizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten. § 9 Elektroinstallationen Bei der Installation und beim Betrieb von elektrischen Geräten sind die VDE –Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen sowie Überschreitungen der gemeldeten Anschlusswerte haben die Abtrennung vom Stromnetz zur Folge. Der Aussteller / Darsteller haftet für alle Schäden und Folgeschäden, insbesondere wenn diese durch die Benutzung von nicht sachgemäßen, nicht gemeldeten und nicht genehmigten Geräten entstehen. Die GBM haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom- und Wasserversorgung. § 10 Wasserinstallation Alle Entnehmer von Trinkwasser dürfen ausschließlich Schläuche und Anschlussmaterial verwenden, das den Bestimmungen KTW und DVWG-W270 entspricht. Kommt der Aussteller dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Wasserversorgung umgehend eingestellt und der Aussteller haftet für alle Folgeschäden. § 11 Gasinstallation Bei der Verwendung von Gasgeräten und Gas aus Gasflaschen sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Alle gewerblich betriebenen Gasgeräte müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Gasprüfungen haben inklusive der Prüfplaketten und des Prüfbuchs. Stände, in denen Gas verwendet wird, müssen mit den vorgeschriebenen Aufklebern gekennzeichnet sein, diese Aufkleber müssen auch bei geschlossenem Stand deutlich sichtbar sein. § 12 Brandschutz & Unfallverhütung In jedem Stand ist ein geprüfter Feuerlöscher mit einem Inhalt von 6kg Löschmittel für die Brandklassen A, B und C betriebs- und griffbereit sowie frei zugänglich vorzuhalten. In Betrieben, in denen mit Fetten und Ölen gearbeitet wird (z.B. Friteusen), sind zusätzlich eine Löschdecke sowie ein geprüfter Feuerlöscher für die Brandklasse F betriebs- und griffbereit sowie frei zugänglich vorzuhalten. Der Aussteller / Darsteller ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Prüfungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Die gesetzliche Kennzeichnung der Standorte der Feuerlöscher durch die vorgeschriebenen Schilder ist zwingend erforderlich. § 13 Feuerstellen Feuerstellen dürfen nur in Absprache mit der GBM erstellt werden. Die Feuerstellen dürfen nur in Feuerschalen angelegt werden mit einer Entfernung von mindestens 20cm zum Boden. Pro Feuerstelle hält jeder Betreiber einer Feuerstelle zur Brandbekämpfung mindestens einen geprüften 6kg-Pulverlöscher für die Brandklassen A, B und C betriebs- und griffbereit vor. Der Betreiber der Feuerstelle ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Prüfungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Flächen der Feuerstellen werden vom Ersteller der Feuerstelle in den Ursprungszustand versetzt. § 14 Abfallbeseitigung Nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung und der Landesabfallgesetze ist jedermann verpflichtet, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung) und unvermeidbare Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung (Abfalltrennung, Abfallbeseitigung) zuzuführen. Die GBM stellt geeignete Möglichkeiten zur Abfallbeseitigung bereit (z.B. Müllcontainer), in die anfallende Abfälle von jedem Teilnehmer selbstständig während und nach der Veranstaltung zu entsorgen sind. Müllsäcke müssen verschlossen werden. Täglich während der Veranstaltung, nach Veranstaltungsende und nach dem Abbau ist der Standplatz in einem Umkreis von 3m besenrein zu halten, im Winter auch schnee- und eisfrei. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen zur Abfallbeseitigung ist vom Aussteller / Darsteller ein Reinigungsentgelt in Höhe von 100,- € (einhundert Euro) an die GBM zu entrichten. § 15 Müllbehälter An jedem Stand ist ein Müllbehälter in mittelalterlichem Stil vorzuhalten. Der Inhalt der Müllbehälter ist selbstständig vom Aussteller / Darsteller in die vorgesehenen Großraumbehälter zu entsorgen. § 16 Freiliegende Leitungen Kabel, Wasserschläuche und sonstige Leitungen sind so zu verlegen und ggf. mit geeigneten / vorgeschriebenen Abdeckungen zu versehen, dass eine Behinderung oder Gefährdung der Besucher ausgeschlossen ist. Kommt der Aussteller seinen Verpflichtungen nicht nach, haftet der Aussteller selbstschuldnerisch für alle Schäden gegenüber Dritten und der GBM. § 17 Standgestaltung & Sicherheit Alle Stände, Zelte und Installationen sind vom Aussteller / Darsteller so zu sichern, dass eine Gefährdung Dritter insbesondere bei Unwetter und Sturm auszuschließen ist. Die GBM behält sich vor, Stände oder Aufbauten aus wichtigem Grund (z.B. mangelnde technische Sicherheit) nicht zur Veranstaltung zuzulassen. Für die Ausstattung und Gestaltung des Standes ist jeder Aussteller selbst verantwortlich. Die Standgestaltung und Dekoration muss dem Charakter der Veranstaltung angemessen sein. § 18 Sitzgelegenheiten Jeder Verpfleger und Tavernenbetrieb verpflichtet sich, pro Verkaufseinheit Sitzgelegenheiten und Tische für 20 Personen zu stellen. Die Tische müssen eine Breite von 50cm pro Besucher aufweisen. Bei Anbruch der Dunkelheit müssen auf jeden Tisch Leuchtmittel gestellt werden. Sitzgelegenheiten, Tische und Leuchtmittel müssen in mittelalterlichem Stil gehalten sein. § 19 Anlieferung Ein Befahren des Veranstaltungsgeländes zum Zwecke der Anlieferung ist nur außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Spätestens 90 Minuten vor Beginn der Veranstaltung sind alle Fahrzeuge vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Nach Veranstaltungsende dürfen die Fahrzeuge erst nach Durchsage der GBM auf das Veranstaltungsgelände fahren. Mit Beendigung des Aufbaus hat der Aussteller / Darsteller unverzüglich sein Fahrzeug vom Veranstaltungsgelände zu entfernen. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen ist ein Entgelt in Höhe von 50,00 € (fünfzig Euro) zu leisten. § 20 Parken Das Parken auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Der Aussteller muss die von der GBM zugewiesenen Aktivenparkplätze nutzen. Im Fahrzeug ist (gut sichtbar) der von der GBM ausgehändigte, ausgefüllte Parkschein anzubringen, § 21 Werbung Das Anbringen von Werbung oder Verteilen von Prospekten, Flyern oder sonstigen Werbeartikeln ist nur im direkten Bereich des Standes zulässig und nur zum Zwecke der Eigenwerbung gestattet. Das Verteilen von Werbematerialien auf dem weiteren Veranstaltungsgelände oder ein Anbringen von Werbung an Fahrzeugen auf dem Besucherparkplatz ist nicht gestattet und kann ein Reinigungsentgelt zur Folge haben. Eine Werbung für Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der GBM gestattet, Zuwiderhandlungen werden mit einer Gebühr von 200,- € (zweihundert Euro) geahndet. § 22 Mitwirkungspflicht Der Aussteller / Darsteller verpflichtet sich, die Webseite der GBM (www.burgenmarketing.de) regelmäßig zu besuchen. Aktuelle Änderungen zu den Veranstaltungen auf der Startseite, der Rubrik „Termine“ und deren Unterseiten werden automatisch Bestandteil des Ausstellervertrages. § 23 Schäden Der Aussteller haftet für alle von ihm verursachten Schäden in voller Höhe und stellt die GBM von jeglicher Durchgriffshaftung frei. Der Abschluss einer Haftpflicht-Versicherung wird ausdrücklich empfohlen. Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht spätestens sieben Kalendertage nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. § 24 Sonstiges Der Aussteller / Darsteller stellt die GBM von allen Ansprüchen frei, die aus Krieg, Terror, höherer Gewalt oder anderen, nicht von der GBM zu vertretenen Ausfällen entstehen. § 25 Vertragserfüllung, Absage & Rücktritt Der Ausstellervertrag ist nur in gegenseitigem, schriftlichem Einvernehmen kündbar. Einzelne Veranstaltungen können sowohl von der GBM als auch vom Aussteller / Darsteller bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen schriftlich abgesagt werden. Von Seiten der GBM reicht die rechtzeitige Veröffentlichung auf der Internetseite (www.burgenmarketing.de) aus. Bei einer Absage der Teilnahme des Ausstellers / Darstellers an einer Veranstaltung innerhalb einer Frist von 29 bis 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 € (einhundert Euro) zu entrichten. Bei einer Absage der Teilnahme des Ausstellers / Darstellers an einer Veranstaltung innerhalb einer Frist von 9 bis 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 € (dreihundert Euro) zu entrichten. Bei einer Absage der Teilnahme des Ausstellers / Darstellers an einer Veranstaltung innerhalb einer Frist von 4 bis 1 Tag(en) vor Veranstaltungsbeginn ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € (fünfhundert Euro) zu entrichten. Bei Nichterscheinen des Ausstellers / Darstellers zu einer Veranstaltung ohne vorherige Absage ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 750 € (siebenhundertfünfzig Euro) zu entrichten. Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau ist vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000,- € (eintausend Euro) an die GBM zu entrichten. Die Vertragsstrafen sind gegen Rechnung innerhalb von 7 Werktagen auf das Konto der GBM zu entrichten. Von der Vertragsstrafe wird abgesehen, wenn der Aussteller ein ärztliches Attest vorlegt, welches ihm die Teilnahme untersagt und der Nachweis erbracht wird, dass die Veranstaltung nicht durch Fremdpersonal durchgeführt werden kann. § 26 Ausstelleransprüche Ansprüche des Ausstellers an die GBM müssen binnen 7 Kalendertage nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie. Ansprüche des Ausstellers an die GBM verjähren binnen sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit Ende des Monats, in dem die Veranstaltung endet. § 27 Datenschutz Der Aussteller stimmt zu, dass seine Kontakt-Daten im Rahmen des Geschäftsverhältnisses gespeichert werden. Die GBM darf firmenbezogene Angaben in einem Aussteller-Verzeichnis veröffentlichen. Der Aussteller stimmt zu, dass während der Veranstaltung von ihm oder seinem Stand gemachte Fotos, Film- und Videoaufnahmen oder Interviews in Fernsehen, Rundfunk, Printmedien oder Internet ohne Anspruch auf Vergütung veröffentlicht und gewerblich genutzt werden können. § 28 Änderungen Änderungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. § 29 Salvatorische Klausel Ist oder wird eine oder mehrere Vereinbarungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung. Vielmehr ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine, dem kooperativen Zwecke der Vereinbarung entsprechende zu ersetzen. § 30 Gerichtstand Gerichtstand für GBM und den Aussteller ist Köln. Es gilt deutsches Recht. Stand: 10.01.2012 © GBM 2011 © GBM 2012